Kontakt_Grogger

Das Kontaktrecht

Es wird im Gesetz nicht konkret geregelt, in welchem Umfang es zusteht; es besteht nur das grundsätzliche Recht, das Kind zu sehen. Verpflichtung kann daraus nicht abgeleitet werden, auch eine Verknüpfung mit der Unterhaltsfrage wäre unzulässig.

Schwierigkeiten entstehen dann, wenn das Kontaktrecht immer wieder verhindert oder unmöglich gemacht wird (sei es durch die Weigerung das Kind herauszugeben oder angebliche Krankheiten), aber auch durch Nichtausübung und „Zu-Spät-Kommen“. Die gesetzlich vorgesehenen Zwangsfolgen werden selten angewendet, die Gerichte vertrauen mehr darauf, an der Kommunikationsbasis der Eltern zu arbeiten (beispielsweise durch Erziehungsberatung).

Wie oft darf ich mein Kind besuchen?

Wie oft ein Kontakt zum Kind beschlossen oder vereinbart wird, hängt vom Alter des Kindes, aber auch von der Bindung zum anderen Elternteil ab. Die bis vor Jahren gängige Formel des Wochenendbesuches alle 14 Tage ist längst überholt und nähern sich die Kontakttage immer öfter dem sogenannten „Doppelresidenzmodell“ an – was wieder Auswirkungen auf die Unterhaltshöhe haben kann. Jedenfalls ist aber im Rahmen einer Einvernehmlichen Scheidung genau zu regeln, wer wann das Kind betreut. Ich nehme immer Bedacht auf die vorausschauende Regelung von Weihnachtsfeiertagen und Ferien, da hier erhöhte Gefahr von jahrelangen Auseinandersetzungen gegeben ist, die man sich leicht ersparen kann.

Oberste Prämisse ist immer das Kindeswohl, hinter dem die Bedürfnisse der Eltern zurückzustellen sind. Hier hat der Gesetzgeber mit dem sogenannten „Wohlverhaltensgebot“ an die Erwachsenen appelliert, alles zu unterlassen, was zu unnötigen Belastungen des Kindes aus Konflikten führen könnte; hier sind insbesondere Loyalitätskonflikte gemeint.

Wer darf mein Kind besuchen?

Grundsätzlich steht auch den Großeltern oder dritten, dem Kind nahestehenden Personen (zB. Patchwork-Elternteile, Geschwister, Großeltern, Onkel, Tanten, usw.) ein – oft eingeschränktes und untergeordnetes – Recht zu.

 

Bitte um Ihr Urteil!

Ich freue mich über Ihre Bewertung und hoffe, dass Sie mit meiner Arbeit zufrieden sind.

wenig zufrieden

ganz gut 

zufrieden

sehr zufrieden

exellent

Vielen Dank!

Was kann ich besser machen, um von Ihnen eine 5-Waagen-Bewertung zu bekommen?