Aufteilung des Ehevermögens
Vielen ist gar nicht bewusst, was alles unter die Aufteilung des EHELICHEN VERMÖGENS fällt – so ziemlich alles, was während der Ehe „erspart“ werden konnte! Davon ausgenommen ist vorehelich Eingebrachtes, Ererbtes und Geschenktes von dritter Seite; hier fängt das Abgrenzungs- und Beweisproblem schon an!
Der Aufteilungsschlüssel ist meist 50:50, auch bei einer „Hausfrauen-Ehe“ -ausgenommen Einzelfälle (Standardformel hier und vielen anderen Verfahren: in dieser Konstellation hat der Oberste Gerichtshof aber erwogen, dass…).
Ich helfe Ihnen gerne bei der Verwertung/Aufteilung von Vermögen durch Einholung von „Vorweg-Gutachten“, damit ein ungefährer Überblick geschaffen werden kann, wer was behält (behalten kann). Realistische (Kurz-)gutachten ersparen oft teure Auseinandersetzungen und gerichtliche Bewertungen.
Bitte um Ihr Urteil!
Ich freue mich über Ihre Bewertung und hoffe, dass Sie mit meiner Arbeit zufrieden sind.